VEREINSSATZUNG Hamburg Voices e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Hamburg Voices“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere qualitativ hochwertiger Chormusik im Bereich populärer Musik.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
Pflege qualitativ wertvoller Chor- und Vokalmusik aus dem Bereich populärer Musik durch den Chor “Hamburg Voices”;
Förderung von Auftragskompositionen im Bereich Vokal- und Chormusik für “Hamburg Voices”;
Durchführung und Unterstützung von Konzerten unter Beteiligung von “Hamburg Voices”, (halb-)szenischen Aufführungen und kulturellen Veranstaltungen zur Musikvermittlung;
Durchführung (inter)nationaler Kultur-Begegnungen und des kulturellen Aus-tauschs;
Musikpädagogische generationenübergreifende Ausbildung und Weiterbildung von Sängern, insbesondere von Chor- und Ensemblesängern;
Konzeption, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur theore-tischen Auseinandersetzung mit Vokal- und Chormusik;
Die Anwerbung von öffentlichen und privaten Fördermitteln, Spenden für die Durchführung sowie die Schaffung einer für diese Ziele geeigneten Infrastruktur;

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausgenommen sind projektbezogene Aufwandsentschädigungen für im Sinne der unter 3. genannten Punkte unterstützende Personen, die an einem auf Basis von durch den Vorstand zu genehmigenden allgemeinen Sätzen erfolgen.
Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü-tungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Chorverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat, und zwar im Sinne des Vereinszwecks.

Tätigkeiten im Rahmen eines Vereinsamtes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausge-übt. Die Mitgliederversammlung kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und trägt. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber / die Bewerberin die Satzung an. Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:

Vollmitgliedschaft mit Stimmrecht (alle SängerInnen der Hamburg Voices)
Mit Aufnahme bei den Hamburg Voices durch die künstlerische Leitung wird der Sänger/ die Sängerin durch die Annahme des Aufnahmeantrages stimmberechtigtes Vollmitglied.

passive Mitgliedschaft (ehemalige SängerInnen ohne Stimmrecht)
Ehemalige SängerInnen der Hamburg Voices können bei Beendigung ihrer Teilnahme im Chor und der damit verbundenen Vollmitgliedschaft ihre Mitgliedschaft im Verein in eine passive Mitgliedschaft umwandeln. Die passive Mitgliedschaft ermöglicht es Interessenten, den Verein Hamburg Voices e.V. zu unterstützen, ohne aktiv am Vereinsleben teilnehmen zu müssen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem/der Antragstellenden nicht begründen.

Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht
Ein Fördermitglied ist eine natürliche oder juristische Person, die den Verein finanziell oder materiell unterstützt, ohne dabei in vollem Umfang Mitgliedsrechte und -pflichten einzu-gehen. Fördermitglieder sind keine ordentlichen Mitglieder und haben daher eingeschränkte Rechte und Pflichten im Vergleich zu diesen. Die Fördermitgliedschaft ermöglicht es Interessenten, den Verein Hamburg Voices e.V zu unterstützen, ohne aktiv am Vereinsleben teilnehmen zu müssen. Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand.

Ehrenmitgliedschaft ohne Stimmrecht
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen, bei deren Einverständnis, gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

mit dem Tod der natürlichen oder der Auflösung der juristischen Personen,
durch Streichung von der Mitgliederliste,
durch Aufkündigung des Gruppengesangsvertrages mit der künstlerischen Leitung,
durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt von Fördermitgliedern ohne Stimmrecht, passiven Mitgliedern ohne Stimmrecht oder Ehrenmitgliedern ohne Stimmrecht ist mit einer Frist von drei Wochen zum Ende eines Monats gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn ein Mitglied grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Erklärung des Vorstandes gegenüber dem auszuschließenden Mitglied.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von Vollmitgliedern und Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Spenden sind jederzeit möglich.
Fördermitglieder zahlen einen Aufnahmebeitrag und einen monatlichen Mitglieds-beitrag.
ehemalige Vollmitglieder können eine passive Mitgliedschaft erwerben und einen monatlichen Beitrag leisten.
Die jeweiligen Beiträge sind in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung

Zur Rechnungsprüfung bestellt die Mitgliederversammlung eine/n Rechnungsprüfer/in.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und die Ziele des Vereins zu fördern.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand entscheidet über die Art der Durchführung (persönlich, online, hybrid).

Die Einladung erfolgt durch den Vorstand und im Falle von dessen Verhinderung durch 3 stimmberechtigte Vollmitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Sie ist an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, E-Mail-Adresse) zu richten. Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen im Wege der schriftlichen, fernschriftlichen, telefonischen oder hybriden Abstimmung zulässig. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes & von Rechnungsprüfenden
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung (bedürfen einer qualifizierten Mehrheit, z. B. 2/3).
Festsetzung des Beitragssatzes der Mitglieder und der Fälligkeit der Beiträge
Aufnahme neuer stimmberechtigter Vollmitglieder
Aufnahme von Ehrenmitgliedern sofern nicht an den Vorstand delegiert
Grundsatzentscheidungen zur Vereinsentwicklung (z. B. Änderung des Vereinszwecks, Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen, größere Investitionen etc.)

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmen die stimmberechtigten Vollmitglieder einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vollmitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmen-mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vollmitglieder. Bei Abwahl des Vorstandes, bei Satzungsänderung und bei der Auflösung des Vereins ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Vollmitglieder erforderlich.

Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht gegeben, so entscheidet eine innerhalb von vier Wochen erneut einzuberufende zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vollmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen; sie sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/4 aller Mitglieder des Vereins (also auch ¼ der nicht stimmberechtigten Mitglieder) dies schriftlich oder per E-Mail vom Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen.

§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und der künstlerischen Leitung.

Die künstlerische Leitung (Alexander Grimm) ist dauerhaft Mitglied des Vorstandes.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes haften, ausgeschlossen in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns, nur mit dem Vereinsvermögen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetze anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer einsetzen, zudem kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.

Der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsdauer bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Sollte ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode ausscheiden, so setzt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied ein. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird der frei gewordene Posten durch Neuwahlen wieder besetzt.

Der Vorstand führt die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich. Allerdings ist eine angemessene Vergütung für Tätigkeiten zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben, die sonst durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S.2 AO durchgeführt werden müssten, zulässig. Dieses gilt insbesondere für die Durchführung bestimmter Projekte oder Veranstaltungen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Vorstandssitzungen leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.

Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen.

Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Art der Beschlussfassung erklären.

Die künstlerische Leitung hat bei künstlerischen Themen wie z. B. Programmgestaltung, Repertoire, Auswahl mitwirkender Künstler ein Vetorecht.

Der Künstlerische Leiter/Chorleiter ist für Programmentwicklung, Auswahl der mitwirk-enden Künstler sowie Leitung der Probenarbeit und Konzerte zuständig. Sämtliche Aufgaben, aus denen sich Verpflichtungen für den Verein ergeben, sind in Abstimmung mit dem Vorstand und ggfs. einer Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Vorstand ist berechtigt, Projekte abzusagen, wenn die Finanzierung nicht gesichert ist.

§ 11 Datenschutz und Öffentlichkeitsarbeit
Mitglieder erklären sich mit der Anfertigung und Veröffentlichung von Foto-, Ton- und Videoaufnahmen, die im Rahmen von Proben, Auftritten und Veranstaltungen entstehen, einverstanden, soweit diese ausschließlich für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und Vereinsdokumentation genutzt werden. Dieses Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden.

§ 12 Konfliktlösung/Schlichtung
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern oder Organen des Vereins bemühen sich die Beteiligten um eine gütliche Einigung. Der Vorstand kann eine Vermittlung durch eine neutrale Person veranlassen. Die Anrufung ordentlicher Gerichte soll nur erfolgen, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist.

§ 13 Digitale Kommunikation
Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Mitteilungen des Vorstands sowie Beschluss-fassungen im Umlaufverfahren können elektronisch (z. B. per E-Mail oder Abstimmungstool) erfolgen, sofern das Mitglied dem Verfahren nicht ausdrücklich widerspricht. Die Schriftform ist auch durch elektronische Form erfüllt.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliedersammlung am __ beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

(Stand 04.04.2025)